Holzöfen auf dem Prüfstand

Die Anforderungen sind gestiegen

Seit Jahrhunderten verwenden die Menschen Holz zum Feuer machen. (Foto: images and videos / stock.adobe.com)

Hitzig wird aktuell über das Thema Wärme diskutiert. Die in Deutschland regierende Ampelkoalition feilt am sogenannten Gebäudeenergiegesetz (GEG). Dieses soll einen wichtigen Teil dazu beitragen, dass der CO2-Ausstoß im Gebäudesektor gesenkt wird. Da der Gesetzesentwurf auch neue Bestimmungen für das Heizen mit Holz vorsieht, stellt sich die Frage, wie es um die Zukunft gerade älterer Kaminöfen steht. Diese sollen nicht grundsätzlich stillgelegt werden, müssen aber höhere Anforderungen in Sachen Schadstoffausstoß erfüllen.

Ambitionierte Ziele

Die Bundesrepublik hat sich ambitionierte Klimaschutzziele gesetzt. (Foto: julia_arda / stock.adobe.com)

148 Millionen Tonnen: So viel CO2 wird jährlich für das Heizen von Wohnräumen ausgestoßen (Stand: 2019). Dies entspricht etwa zwei Drittel des Gesamtausstoßes der Haushalte im Bereich Wohnen. Zwar konnte der Anteil in den letzten Jahren gesenkt werden, jedoch nicht genug, um die Klimaziele der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen.

Kurzer Exkurs zu den Klimazielen: Wie die Bundesregierung auf ihrer Homepage informiert, hat das Bundesverfassungsgericht den Staat verpflichtet, dafür zu sorgen, dass es in Zukunft nicht zu unverhältnismäßigen Freiheitseinschränkungen für die nächsten Generationen kommt. Auch die Europäische Union strebt eine Senkung der Treibhaus-Emissionen um 55 Prozent bis ins Jahr 2030 an, um wiederum die Zielsetzung des Pariser Weltklimaabkommens nicht zu verfehlen. Daraufhin hat der Bundestag 2021 ein geändertes Klimaschutzgesetz beschlossen, dass den Weg bis hin zur Klimaneutralität im Jahr 2045 aufzeigt und als „Generationenvertrag“ bezeichnet werden kann. Bereits bis 2030 soll die Hälfte der Wärme klimaneutral erzeugt werden. Klappen soll dies u. a. durch technische und gesellschaftliche Innovationen, Investitionen in das Schienennetz, erneuerbare Energien sowie klimafreundliche Wohnungen.

Brennholz: Ein Interessenskonflikt

Die Umweltverträglichkeit von Brennholz steht aktuell auf dem Prüfstand. (Foto: Petra Fischer / stock.adobe.com)

Das Gebäudeenergiegesetz soll dabei helfen, Wohnungen klimafreundlich(er) zu gestalten. Dafür werden Mindestanforderungen für den Einsatz erneuerbarer Energien, Gebäudetechnik und Wärmeschutz festgeschrieben. Vorgaben für energetische Sanierungen und energetische Bewertung von bestehenden Gebäuden werden ebenfalls verankert. Des Weiteren finden sich in der geplanten Novelle auch Passagen, die den Einbau von Holzheizungen teurer und komplizierter machen würde.

Mit der Einstufung, dass Heizen mit Holz nicht klimaneutral sei, ließ das Bundesumweltministerium eine Debatte rund um den Brennstoff Holz auflodern. Das Ministerium stützt sich bei seiner Bewertung auf Zahlen, die belegen sollen, dass bei der Verbrennung von Holz mehr CO2 entsteht als dies bei Gas oder Kohle der Fall sei. Waldbesitzerverbände halten dagegen und argumentieren, dass die Gesamt-CO2-Bilanz des Waldes sehr wohl klimaneutral sei. Es prallen verschiedene Meinungen und Interessen aufeinander. Am Ende gilt es, eine möglichst zufriedenstellende Lösung für alle Seiten zu finden.

Bundes-Immissionsschutzgesetz bringt neue Grenzwerte

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz schreibt neue Grenzwerte für Holz- und Kaminöfen vor. (Foto: sonyachny / stock.adobe.com)

Kaminöfen erfreuten sich zuletzt großer Beliebtheit. Durch die gestiegenen Öl- und Gaspreise wurde wieder vermehrt auf Holzöfen zurückgegriffen. Doch ein weiteres Gesetz, namentlich das Bundes-Immissionsschutzgesetz, kann schnell dafür sorgen, dass „der Ofen aus ist“. Es schreibt nämlich vor, dass Holz- und Kaminöfen je nach Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme und Einhaltung bzw. Nichteinhaltung von vorgeschriebenen Schadstoffwerten entweder nachgerüstet oder stillgelegt werden müssen. Auch hier gilt aber der alte Spruch: Ausnahmen bestätigen die Regel. So können Öfen auch länger betrieben werden, wenn man nachweisen kann, dass die Grenzwerte auch vom bisherigen Ofen eingehalten werden. Dieser Nachweis kann mittels einer Bescheinigung vom Schornsteinfeger oder Hersteller erbracht werden. Übrigens: Nicht betroffen sind offene Kamine, vor 1950 errichtete Öfen und Kamine, Badeöfen, Grundöfen sowie Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten.

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