Baugenehmigung für das Gartenhaus

Baugenehmigung fürs Gartenhaus
Informationen zur Baugenehmigung fürs Gartenhaus © Jaromir Urbanek shutterstock.com

Sie planen ein Gartenhaus und wissen nicht, ob Sie eine Genehmigung beschaffen müssen oder Sie sind unsicher, welche Holzart Sie verwenden sollen? Dann wird dieser Ratgeber Ihnen eine Hilfe sein!

Wie groß darf ein Gartenhaus sein?

Eine überdachte Ruhezone im eigenen Garten oder eine Möglichkeit, Spielzeug und Gartengeräte regensicher unterzubringen – es gibt viele Gründe für ein Gartenhaus. Doch ob Sie dieses Vorhaben auch umsetzen können, hängt in erster Linie vom Bebauungsplan der Stadt ab. Kennen Sie den Bebauungsplan und wissen Sie, inwiefern er auch Ihren Garten betrifft? Wenn nicht, sollten Sie sich zeitnah kundig machen. Haben Sie bereits ein Häuschen im Garten mit Terrasse, wissen Sie um den Plan, der Ihnen allerhand vorschreiben kann:

  • wo ist es Ihnen untersagt, eine Fläche zu bebauen
  • wie hoch darf Ihr Gartenhaus sein
  • welche Größe darf es haben
  • welche Dachform dürfen Sie verwenden.
Bebauungsplan - ein Beispiel
Bebauungsplan – ein Beispiel

Warum ein Bebauungsplan?

Das öffentliche Baurecht setzt häufig dem Bau eines Gartenhauses Grenzen. Selbst im eigenen Garten müssen Sie das im Baurecht bundesweit geregelte Planungsrecht, aber auch die jeweilige Länderbauordnung beachten. Wenn ein Bebauungsplan existiert, studieren Sie bitte diesen im Vorfeld besonders genau. Der Bebauungsplan wird von der Gemeinde erlassen und ist gesetzlich verankert. Er dient in erster Linie dazu, Natur und Landschaft zu schützen und zugleich das Gesamtbild eines Stadtviertels so lebenswert wie möglich zu erhalten.

Dies beginnt beim Sichtschutz und mit dem Bau eines Gartenhauses. So wie die maximale Höhe einer Mauer oder einer Hecke festgeschrieben wird, geschieht dies auch mit einem Gartenhaus. Wie groß das Gartenhaus sein darf, ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich.

Gartenlaube und Schuppen im Bebauungsplan

Oft dürfen diese „Nebenanlagen“ lediglich innerhalb der bestehenden Baugrenzen errichtet werden. Häufig werden diese als Linie im Bebauungsplan eingezeichnet. Sie dürfen nicht von Teilen eines Gebäudes überbaut werden. Wenn sich also Ihre Immobilie in einem Wohngebiet befindet, das in den zurückliegenden achtzig Jahren erbaut wurde, liegt der Gemeinde oder der Stadt meist ein Bebauungsplan vor, der die eben genannten Regelungen zu „Nebenanlagen“ enthält. Darin kann ebenso festgelegt werden, dass außerhalb der überbaubaren Fläche des Grundstückes, die meist schon vom Hauptgebäude belegt wurde, keine zusätzlichen Nebenanlagen gestattet sind. Der Grund für diese Regelungen liegt darin, dass die Stadtplaner vergangener Jahre verhindern wollten, dass Anwohner ihre Grundstücke mit zu vielen Lauben und Schuppen verbauen. Häufig befinden sich jedoch neben dieser gesetzlichen Regelung noch weitere Einschränkungen im Bebauungsplan, die die Errichtung eines Gartenhäuschens betreffen.

Größe unterschiedlich von Bundesland zu Bundesland

Ob Ihr Gartenpavillon genehmigungspflichtig ist oder nicht, ist abhängig von dem Bundesland, in dem Sie es errichten möchten. So können beispielsweise Bauten bis zu einem Volumen von 75 Kubikmetern umbauten Raumes in Brandenburg und Bayern ohne Genehmigung errichtet werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Häuschen nicht im Außenbereich steht, sondern Teil des Bebauungszusammenhanges ist. Das Gartenhaus muss also innerhalb einer bebauten Fläche stehen. In Nordrhein-Westfalen liegt die Grenze laut BauO NRW (BauO steht für Bauordnung) beispielsweise bei 30 Kubikmeter Rauminhalt und in Niedersachsen bei 40 Kubikmetern.

Wie groß ein Gartenhaus sein darf, ist im Landesbaugesetz verankert. Die einen haben mehr Glück als die anderen. Beispielsweise ist es erlaubt, ein Gartenhaus in Baden-Württemberg in einer Größe von maximal 40 Kubikmetern zu errichten, in Bayern können es sogar 75 Kubikmeter sein. Dagegen sind Gartenhäuser in Sachsen bereits ab 10 bis 30 Kubikmetern genehmigungspflichtig. Man sollte also genau darauf achten, in welchem Bundesland man sein Häuschen bauen möchte. Außerdem ist noch interessant, ob das Gartenhaus auf einer Freifläche oder auf einer bebauten Fläche entstehen soll. Denn die hier angegebenen Maße sind jene für die bebaute Fläche, also ein bereits existierender Garten. Anders sieht es mit Freiflächen, zum Beispiel an einem Stadtrand, aus. Da müssen Sie schon bei 10 bis 20 Kubikmetern die Bauaufsichtsbehörde um Erlaubnis fragen.

Weka-Gartenhaus mit Terrasse
Terrasse, Firsthöhe und Dachabstände werden bei den Größenangaben berücksichtigt | Bild: Weka  – mehr Gartenhäuser hier

Die Größe wird also in Kubikmetern berechnet. Ein 10 Kubikmeter großes Haus kann zum Beispiel eine Fläche 5 x 2 m plus 1 m Höhe betragen. Bei 2 m Höhe sind es bereits 20 Kubikmeter, bei 3m Höhe erreichen Sie die 30 Kubikmeter. Denn nicht nur das Volumen (die Größe) können für eine Baugenehmigung entscheidend sein, sondern auch die Höhe. In der Regel sind Gartenhäuser bis zu 2,50 m oder 3 m genehmigungsfrei.

Was ist ein Gartenhaus?

Bei aller Berücksichtigung der Größenangaben, achten Sie aber auch auf die Definition eines Gartenhauses.

Ein Gartenhaus ist zunächst einmal ein Gebäude und unterliegt somit dem Baurecht. Unter Gebäude versteht man grundsätzlich folgenden Gegenstand:

selbstständig benutzbare überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden“ (Quelle: Nachbarschaftsrecht von Nordrhein-Westfalen).

Ob es sich um ein Gebäude oder ein anderes Objekt handelt, kann von Bundesland zu Bundesland anders ausgelegt werden. Wie wichtig diese Unterscheidung werden kann, sehen Sie im Beitrag „Holzbackofen“ im Abschnitt Holzbackofen im Außenbereich.

Der Definition eines Gebäudes entspricht auch jeder Wohnwagen, der über einen längeren Zeitraum abgestellt wird.

Ein Gartenhaus ist ein Gebäude, das man vorübergehend nutzt und das auf keinen Fall als Wohnraum angesehen werden darf. Das bedeutet, es darf keine Küche und kein Badezimmer beherbergen. Es sollte außerdem problemlos wieder abbaubar sein. Ein Häuschen, das auf einem Betonfundament aufgebaut wird, ist per definitionem kein Gartenhaus mehr.

Neben Küche und Bad sind damit auch jegliche Koch- und Wärmequellen eingeschlossen, wie zum Beispiel ein Ofen, Kamin oder ein Kaminofen. Heizungen sind ebenfalls tabu.

Möchten Sie ein Gartenhaus bauen, das ohne einen festverbauten Grill, ohne Toilette und ohne Aufenthaltsräume auskommt, dann könnte dieser Bau genehmigungsfrei sein. Sollten Sie jedoch eines dieser genannten Dinge für Ihr Gartenhaus planen, wird er in der Regel automatisch genehmigungspflichtig.

Was ist ein Aufenthaltsraum

Wir haben einige Kommentare und Fragen erhalten, welche die Definition eines Aufenthaltsraumes betreffen. Daher hier noch folgende Ergänzung:

Unter einem Aufenthaltsraum ist ein Raum zu verstehen, in dem man sich mehr als nur vorübergehend aufhält. So zählen Arbeitsräume ebenso dazu wie Wohn- oder Schlafräume. Ein Schlafraum ist zum Beispiel ein mit fest aufgestellten Betten ausgestatteter Raum.

Aufgrund der vielfältigen Regeln, die Sie schon vor dem Bau eines Gartenhauses zu beachten haben, sollten Sie vor Ihrem Vorhaben Ihre zuständige Baubehörde aufsuchen. Diese kann Ihnen am besten sagen, ob Sie eine Baugenehmigung benötigen, und wie groß Sie Ihr Gartenhaus bauen können.

So unterliegen zum Beispiel Baulichkeiten in Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin schon ab zehn Quadratmetern einer Genehmigungspflicht.

Gartenhaus ohne Baugenehmigung

Ist der Bau einer Gartenlaube oder eines Geräteschuppens immer mit einer Genehmigung vom zuständigen Bauamt verbunden, oder anders gefragt: Wann ist der Bau eines Gartenhauses genehmigungsfrei? Genehmigungsfreie Bauten nennen sich verfahrensfreie Bauvorhaben. Das bedeutet, dass Sie bauen können, ohne dass ein Antrag bei der Behörde zu stellen wäre. Wie bereits erwähnt, hängt die Genehmigung unter anderem auch von der Art des Gartenhauses (Haus mit oder ohne Feuerstätte, Toilette oder Aufenthaltsraum) und der Größe der geplanten Nebenanlage ab.

Grenzbebauung

Laut der Bauordnungen der Länder können Bauten von maximal drei Metern Höhe errichtet werden, wenn sie eine Länge auf der Grenze zum Nachbarn von neun Metern nicht überschreiten. Bitte vergessen Sie nicht, dass sich auch diese Bestimmungen immer auf ein Häuschen ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten beziehen! Um es auf den Punkt zu bringen: Auf der Grenze dürfen Sie kein beheizbares Wohnhäuschen errichten. Sollten Sie die Errichtung einer Feuerstelle oder eines Raumes für den dauerhaften Aufenthalt planen, müssen Sie mindesten drei Meter Grenzabstand einhalten.

Gartenhaus in einem Garten am Zaun
Gartenhaus/Geräteschuppen am Zaun (links) | Bild: Traumbild fotolia.com

Gartenhaus im Schrebergarten

Wenn Ihr Gartenhaus in einer Schrebergartenkolonie mit gepachteten Gärten steht, dann benötigen Sie innerhalb einer bestimmten Größenordnung grundsätzlich keine Baugenehmigung. Für alle Kleingärtner gilt das Bundeskleingartengesetz. In diesem ist festgelegt, dass eine Gartenlaube dann zulässig ist, wenn sie das Maß von 24 Quadratmetern Grundfläche, einschließlich eines überdachten Freisitzes, nicht überschreitet. Auch ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben, dass Sie eine solche Laube nicht dauerhaft bewohnen dürfen. Sie haben also nicht die Erlaubnis, Ihre Wohnung aufzugeben, um sich kontinuierlich in Ihrer Gartenlaube aufzuhalten. Wenn Sie sich als Schrebergärtner an das Bundeskleingartengesetz halten, müssen Sie die Behörde nicht zwingend von Ihrem Bauvorhaben in Kenntnis setzen.

Antrag auf Baugenehmigung
Antrag auf Baugenehmigung | Bild: Stockfotos-MG fotolia.com

Was kostet eine Baugenehmigung?

Ob eine Baugenehmigung für Ihr Gartenhaus erwirkt werden muss, können Sie beim Bauamt erfahren. An gleicher Stelle werden Sie mit den Kosten konfrontiert. Für eine Baugenehmigung entstehen Verwaltungskosten, die Sie als Antragsteller zu begleichen haben. Je nach Bundesland kann die Genehmigung mehrere hundert Euro kosten.

Für ein Gartenhaus zahlen Sie aber weniger Baugenehmigungskosten als für ein Einfamilienhaus. Das liegt daran, dass sich die Baugenehmigungsgebühren unter anderem danach richten, wie viel Warenwert (die Rohkosten) Ihr Gebäude besitzt und wie viel Kubikmeter Raum Sie bebauen werden. Der Rohwert eines Gartenhauses ist wesentlich preiswerter und das Gebäude nimmt weniger Platz ein als ein Einfamilienhaus, daher werden Sie hier auch mit weniger Gebühren rechnen können. Zusätzlich zu diesen Werten kommen die Kosten für die Posten hinzu, die sich mit dem Antrag beschäftigen (Architekten, Planer, Sachverständige etc.).

Nachdem Sie den Bauantrag gestellt haben, wird er in der Regel binnen 6 Wochen bearbeitet. Bis dahin sollten Sie das Geld bereithalten, um die Baugenehmigungskosten zeitnah zu begleichen. Manche Ämter fordern zunächst den Nachweis der Bezahlung, bevor sie den Genehmigungsbescheid austeilen.

Es versteht sich von selbst, doch der Vollständigkeit halber sei hier noch einmal erwähnt: Bevor Sie keine Baugenehmigung erhalten, dürfen Sie auch nicht mit dem Bau beginnen.

Blick in Nachbargarten
Blick in Nachbargarten | Bild: K.-U. Häßler fotolia.com

An die Nachbarn denken

Selbst wenn Sie, angefangen vom Bebauungsplan bis hin zu der in Ihrem Wohnort gültigen Landesbauordnung, alles mehrfach geprüft haben, können dennoch die Nachbarn den Bau Ihres Gartenhauses beeinträchtigen. Denn nicht selten hat der etwas zu nah an der Grundstücksgrenze gebaute Gartenpavillon oder die ein wenig zu groß geratene Gartenlaube zu Nachbarschaftsstreitigkeiten geführt. Daher scheint es ratsam, sowohl vor dem Kauf als auch vor dem Bau Ihres Gartenhäuschens mit Ihren Nachbarn in Kontakt zu treten und sie über Ihr Vorhaben zu unterrichten. Auf diese Weise können Sie etwaige Bedenken ausräumen und somit auch bei der geplanten Errichtung einer größeren Gartenlaube einen Kompromiss finden. Auf keinen Fall jedoch sollten Sie Ihr Gartenhäuschen „schwarz“ bauen. Denn auch wenn die Behörde nichts merken sollte, können unfreundliche Nachbarn mit einer Anzeige beim zuständigen Bauamt Ihnen das Leben schwer machen, was darüber hinaus unangenehme rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Es ist daher immer besser, die neben Ihnen angesiedelten Bewohner mit in Ihr Bauvorhaben zu integrieren.

Beim Bau eines Gartenhauses gibt es so einige rechtliche Vorschriften zu beachten. Dennoch ist ihre Einhaltung nicht so schwierig, wenn Sie die zuständige Behörde sowie Ihre Nachbarn über Ihre Pläne unterrichten. Denn auf diese Weise genießen Sie nicht nur während der Zeit des Bauens, sondern vor allem auch danach die ungetrübte Freude an Ihrem Gartenaus oder Gartenpavillon für eine lange Zeit.

12 Kommentare zu Baugenehmigung für das Gartenhaus

  1. Danke für die infos, frage ein gartenhaus stelle ich doch auf ohne eine verankerung mit dem erdreich ohne fundament einfach so auf die erde, wenn ich das gartenhaus auf ein fundament setze dann beginne ich mit einem bauvorhaben auch wenn ich anker setze,sieht die gedetzgebung hier ein unterschied????? wir haben drei gartenhäuser auf unseren pferdehof gesetzt ohne ofen wc etc nur vier betten in jeden haus für die reitschüler in den vier ferien wochen im sommer

    • Hallo und vielen Dank für Ihre spannende Nachfrage!
      Nach unseren Kenntnissen ist es so, sobald das Gartenhaus auf einem Fundament wie einer Betonplatte steht, müssen Sie eine Baugenehmigung einholen. Der Gedanke dahinter: Wird das Gartenhaus „einfach aufgestellt“ oder gehen bauliche Maßnahmen damit einher? Ist letzteres der Fall, müssen Sie mit einer Baugenehmigung rechnen. Trifft der erste Fall zu, dann entscheiden die gesetzlich festgelegten Höchstmaße (siehe https://www.edingershops.de/magazin/baugenehmigung-fuer-das-gartenhaus/#gartenhaus-ohne-baugenehmigung), ob Sie genehmigungsfrei Ihr Gartenhaus aufstellen können.

    • Wenn die Häuser mit Betten ausgestattet sind, handelt es sich um Aufenthaltsräume und dann sind sie auf jeden Fall genehmigungspflichtig! Spielt keine Rolle, ob WC oder nicht… Hatten wir mit einem Wohnwagen an der Pferdekoppel, mussten wir nachträglich beantragen und bis zur Genehmigung alles räumen. Hängt immer vom Umfeld ab, wo man baut – wo kein Kläger, da kein Angeklagter.

  2. Was ist ein Aufenthaltsraum und was nicht, was wird als Wohn- und was als Schlafraum angesehen – dies ist in der Tat eine spannende Frage, der wir in der nächsten Zeit nachgehen werden!

  3. Hallo,
    ich habe ca. 500 qm Grundstück direkt vor meinem haus von dem Bauern für 10 Jahre gepachtet und möchte jetzt einen Garten mit kleinem Gartenhaus bzw. Gerätehütte errichten. Dazu habe ich beim örtlichen Bauamt angefragt und folgende Antwort erhalten: „Das von Ihnen gepachtete Grundstück liegt im sogenannten Außenbereich (nach § 35 des Baugesetzbuches). Der Außenbereich ist grundsätzlich – außer für sogenannte privilegierte Vorhaben (z.B. land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb) – von einer Bebauung freizuhalten. Deshalb sind bauliche Anlagen wie PKW-Stellplätze, Gartenhütten oder Einfriedungen (Bretter- oder Maschendrahtzäune, Mauern, nicht jedoch Hecken!) dort nicht zulässig.“ Was ist unter den o.g. Umständen erlaubt. Kann ich lediglich Obst und Gemüse sowie Rasenfläche anbauen (ohne Garten- bzw. Gerätehaus)? Kann ich mein Gelände noch nicht einmal mit einem Jägerzaun abgrenzen? Die Nachbarshunde koten mein Grundstück ein und zudem werfen Nachbarn ihren Müll auf mein Grundstück. Wer kann mich (gerne auch entgeltlich) beraten? In der Hoffnung auf Unterstützung. TP

    • Hallo und vielen Dank für Ihre Anfrage!
      Der Außenbereich ist für forst- und landwirtschaftliche Zwecke gedacht bzw. nicht für die private Nutzung vorgesehen – siehe auch https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__35.html. Hier spielen viele Aspekte eine Rolle, unter anderem die Änderung des Landschaftsbildes durch Bauten oder Fragen des Naturschutzes. Diese wiederum tangieren neben dem Bau eines Gartenhauses auch die Errichtung einer toten Einfriedung wie einem Zaun. Aus diesem Grunde ist eine lebende Einfriedung einer toten vorzuziehen – und wenn dieses „… nicht jedoch Hecken!“ in dem von Ihnen zitierten Schreiben steht, dann können Sie sich auch beim Pflanzen einer Hecke darauf berufen. Diese ist nicht nur dekorativ, sondern kann Ihr Grundstück auch absichern, zum Beispiel gegen unerwünschte Tierbesuche. Mehr zu Sichtschutz- und Schutzhecken finden Sie zum Beispiel hier: https://www.edingershops.de/magazin/vertikale-bepflanzung-sichtschutz-hecke/#sichtschutz-hecke-und-raumteiler. Wenn diese eine gewisse Höhe erreicht haben, dürften Sie auch von anderen unliebsamen Situationen, wie Unrat auf Ihrem Grundstück durch achtlos weggeworfenen Müll, verschont bleiben. Auch hier gibt es Regelungen, wie die Höhe der Hecke. Diese unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Erkundigen Sie sich daher ggf. noch einmal bei Ihrer Gemeinde, bevor Sie die Hecke pflanzen. Für das unerlaubte Abwerfen von Müll in öffentlichen Bereichen wie auch auf privatem Grundstück ist übrigens das Ordnungsamt zuständig, ebenso für das Nichtbeseitigen von Hundekot in öffentlichen wie privaten Gebieten. Können Sie die verursachenden Personen identifizieren, wäre – insofern ein persönliches Gespräch diesen Umstand nicht ändert – auch eine Unterlassungserklärung bzw. Unterlassungsklage denkbar. Professionelle Beratung im Hinblick auf eine mögliche Errichtung von Garten-, Gerätehaus u.ä. im Außenbereich bietet Ihnen ein Anwalt für Baurecht, Bereich Bebauung im Außenbereich (BauGB § 35). Möglicherweise fragen Sie auch noch einmal bei dem Bauern an, der Ihnen das Grundstück verpachtet hat, wie es sich mit den behördlichen Gegebenheiten verhält. In individuellen Fällen wie dem Ihrigen kann sich wohlwollende Kommunikation auszahlen. Dies ist abhängig von allen Kommunikationsteilnehmern. Viel Erfolg!

  4. Sehr gut . Macht weiter so. Wohne in Krefeld 47807 in einer Wohngemeinschaft 16 Parteien,unser Hausverwalter möcht gerne ein Gerätehaus 260 x 220 aufstellen .Das Fundament ist schon vorhanden . ( illegal )Ich glaube er braucht eine genehmigung vom Bauordnungamt. Kann mir jemand eine information diesbezüglich Senden . DANKE SCHÖN

  5. Hallo und vielen Dank für das freundliche Feedback – und natürlich Ihre Anfrage!

    Die NRW-Landesbauordnung ist bezüglich eines verfahrensfreien Bauvorhabens relativ moderat gegenüber ihren Bauherren und Bauherrinnen. So kann der Bau von Gerätehäusern bis zu einem Bruttorauminhalt von max. 30 Kubikmetern als verfahrensfrei angesehen werden. Das bedeutet: Der Bau eines Gerätehauses (ohne Wohnbereich, Kochstelle, Sanitäranlage etc.) mit den Grundmaßen 3 m x 3 m x 3 m wäre nach diesen Regelungen genehmigungsfrei. Die Gemeinde, in diesem Fall die Stadt Krefeld, kann weitere Konditionen/Beschränkungen einbringen. Dies scheint auf den ersten Blick nicht der Fall zu sein. Siehe auch hierzu: Krefeld – LandesBauO für NRW, § 65, Seite 31. Für Ihre individuelle Anfrage empfiehlt es sich, direkt in der Stadtverwaltung nachzufragen. Einen Ansprechpartner erhalten Sie ggf. unter: https://www.krefeld.de/de/organisation/630t2-allgemeine-bauberatung-infobuero/. Hier können Sie auch den Hinweis auf das Fundament (Beschaffenheit, Dauer des Bestehens, Grund der Erstellung) einbringen. Wenn Sie mögen, teilen Sie uns das Ergebnis gern in einem weiteren Kommentar oder per E-Mail redaktion@edingershops.de mit. Wir würden uns freuen!

  6. Hallo!
    Wie definiert sich der Begriff „dauerhafter Aufenthaltsraum“ in NRW?
    Wenn keine Feuerstätten, kein WC, keine Dämmung vorhanden sind? Es sind drei Wände mit Holzverschalung zu und die vierte Wand ist nur durch eine Plane „geschlossen“? Wenn da aber ein Tisch und eine Sitzbank stehen, an den man sich mal sehen kann, aber auch viele Gartengerätschaften und andere Dinge eingestellt sind (aus Werkstatt, Garten, Keller)… Ist dies dann ein “ dauerhafter Aufenthaltsraum“? Müssen wir dann Tisch und Bank entfernen?
    Wer weiß Rat bzw. Antwort?

    Grüße Cimona

    • Vielen Dank für Ihre Anfrage.
      Grundsätzlich ist ein dauerhafter Aufenthaltsraum ein Raum, den Sie nur vorübergehend nutzen (können). Ein Tisch oder eine Gartenbank sind weniger ein Indiz für ein dauerhaftes Niederlassen, insofern sie nicht fest installiert werden. Vielmehr sollte in diesem Raum zum Beispiel keine Möglichkeit gegeben sein, „ins Bad zu gehen“, Gerichte zu kochen oder sich in kalten Tagen länger aufzuhalten. An all das haben Sie gedacht: keine festinstallierte Kochgelegenheit, keine Toilette, keine Feuerstelle, keine Heizung. Gartengeräte unterzustellen, ist eine der Hauptgründe für ein Gartenhaus und kein Indiz für einen dauerhaften Aufenthaltsraum. Beachten Sie die oben genannten Fakten und die zulässige Größe für Ihr Nebengebäude „Gartenhaus“. Das sind in NRW bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt (NRW BauO § 65 [Fn 16,10]). Im Zweifel können Sie sich Rat beim zuständigen Bauamt Ihrer Gemeinde holen.

  7. Hallo liebe Redaktion,
    ich habe mit großem Interesse diesen spannenden Blog gelesen. Danke dafür. Nun habe ich folgende Frage: Ich wohne in Baden-Württemberg in einem „Reinen Wohngebiet“ mit Bebauungsplan.
    Die Landesbauordnung sagt, dass „Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³“ verfahrensfrei sind.
    Der Bebauungsplan sagt, dass „Nebengebäude im Reinen Wohngebiet sind nicht zugelassen“.
    Ist ein verfahrensfreie Gartenhütte ein Nebengebäude? Oder anders gefragt, darf ich einen kleinen Geräteschuppen, ohne Toilette, Feuerstätte, Aufentaltszweck und ohne Fundament aufstellen?
    Viele Grüße
    Markus Schreier

    • Hallo, Herr Schreier,
      vielen Dank für Ihre Worte und Ihre Nachfrage!
      „Verfahrensfrei“ bedeutet, dass ein Gebäude ohne Baugenehmigung gebaut werden kann, wenn es die vor Ort gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Denn die Voraussetzungen für eine Baugenehmigung sind nicht nur von Bundesland zu Bundesland, sondern auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Auch ein Nebengebäude, das laut LBO verfahrensfrei erbaut werden könnte, bleibt ein Nebengebäude. Der von Ihnen zitierte Satz lässt darauf schließen, dass generell der Bau eines Nebengebäudes nicht zugelassen wird. Somit dürfte jedes Bauvorhaben für ein Nebengebäude und auch ein laut LBO verfahrensfreies Bauvorhaben grundsätzlich nicht gestattet sein. Ob es sich ggf. aber auch nur um die baugenehmigungspflichtigen Vorhaben handelt, kann Ihnen Ihre zuständige Baubehörde mitteilen.

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